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Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
(1) Für die Geschäftsabwicklung und alle Lieferungen und Leistungen gelten ausnahmslos unsere
Liefer- und Zahlungsbedingungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Die deutsche Fassung der Vertragsdokumente ist für die Ermittlung des Regelungsinhalts
des Vertrages maßgeblich.
(2) Mit Auftragserteilung erklären Sie sich mit der ausschließlichen Geltung dieser Bedingungen
einverstanden und verzichten auf die Einhaltung etwa anders lautender Bedingungen.
(3) Aufhebungen, Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und des Vertrages
bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Mündliche Vereinbarungen einschließlich
der über die Aufhebung der Schriftform sind unwirksam.
§ 2 Vertragsgegenstand, Vertragsabschluss
(1) Vertragsgegenstand ist – soweit nicht anders vereinbart – die Lieferung von vorrätigen
Waren aus dem gegenwärtigen Lieferprogramm.
(2) Produktbeschreibungen, Preisspezifikationen, Beispielrechnungen und Konzeptpapiere sind,
soweit sie in den Vertrag nicht einbezogen sind, nur informatorisch und nicht verbindlich.
Öffentliche Äußerungen von unserer Seite werden nur dann Bestandteil dieses Vertrages,
wenn in diesem Vertrag ausdrücklich hierauf Bezug genommen wird. Konstruktive und technische
Änderungen der vereinbarten Leistungen behalten wir uns vor, soweit sie handelsüblich
und zumutbar sind.
(3) Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung oder auftragsgemäßer
Lieferung stets freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden sind für uns
nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Vereinbarungen gelten
vorbehaltlich nachweislicher Rechen- oder Schreibfehler und Irrtümer.
(4) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das
Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und
sind unaufgefordert an uns komplett zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht an uns erteilt
wird. Die Fertigung von Kopien oder Abschriften ist untersagt.
Kundenseitige Zweckbestimmungen oder Produktionsanforderungen sind nur dann vertragsbestimmend,
wenn sie einvernehmlich schriftlich festgelegt sind.
§ 3 Preise/Versand
(1) Für Preise und Versand gelten die jeweils gültigen Programmangebote.
(2) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten ab Werk
einschließlich freier Verladung, Transportmittel und nicht abgeladen (Verpackung).
(3) Lieferungen ab Euro 500,00 Auftragswarennettowert erfolgen frachtfrei und nicht abgeladen.
Für Lieferungen unter Euro 500,00 Auftragswarennettowert berechnen wir eine handelsübliche
Frachtkosten- und Kommissionierungspauschale in Höhe von jeweils Euro 50,00.
Für Baustellenlieferungen berechnen wir zusätzlich Euro 30,00 Baustellenpauschale pro
Anlieferung. Soweit die tatsächlichen Fracht- und Kommissionierungskosten den
pauschalierten Betrag übersteigen, sind wir berechtigt, gegen entsprechenden Nachweis
diese höheren Kosten bei dem Kunden abzurechnen.
§ 4 Lieferfristen
(1) Angegebene Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht ein verbindlicher Liefertermin
vereinbart ist. Geraten wir in Verzug, kann der Kunde uns eine angemessene Nachfrist
setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten, soweit eine Erfüllung für ihn kein
Interesse hat.
(2) Rohstoff- oder Energiemangel, Streik, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche
Verfügungen sowie Liefer- und Ausführungsterminüberschreitung von Vorlieferanten,
Betriebsstörungen, Fälle höherer Gewalt und andere Umstände, die von uns oder einem für
uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertreten sind, verlängern, soweit sie unsere Liefer- und
Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, unserer Lieferfristen in angemessenem Rahmen.
(3) Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des
Kunden voraus.
§ 5 Mängelhaftung
(1) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei der Übergabe unverzüglich zu untersuchen
und äußerlich erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen
sind Beanstandungen von Lieferungen unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung,
Benutzung oder Weiterveräußerung unverzüglich schriftlich anzuzeigen, verborgene Mängel
unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Unsere in angemessener Zeit ergehenden Weisungen
sind abzuwarten.
(2) Aus Sachmängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren
Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Käufer keine Rechte
herleiten.
(3) Bei begründeten Mängelrügen haben wir das Wahlrecht, zum Zwecke der Nacherfüllung zu
unseren Lasten entweder eine Nachbesserung an der als mangelhaft erkannten Ware vorzunehmen,
Ersatz in gleichartiger Ware zu leisten oder aber die Ware gegen Erstattung des
Kaufpreises zurückzunehmen. Erhöhen sich die Kosten der Nacherfüllung dadurch, dass die
Ware an einen anderen Ort als den bestimmungsgemäßen Ort verbracht wurde, so gehen
die zusätzlich entstehenden Kosten insoweit auf den Käufer über. Leistet dieser für die von
ihm zu tragenden Kosten keine Sicherheit, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
Für Kosten einer durch den Käufer selbst durchgeführten Mängelbehebung haben
wir nur dann aufzukommen, wenn wir hierzu eine schriftliche Zustimmung gegeben haben
oder eine Ersatzvornahme wegen Gefahr im Verzuge oder Leistungsverzug unsererseits
erforderlich war.
(4) Der Anspruch auf Mängelhaftung erlischt dann, wenn ein Schaden durch unsachgemäße
Behandlung, Anwendung von Gewalt und dergleichen verursacht wurde. Dies gilt insbesondere,
wenn von uns erteilte Einbauempfehlungen oder sonstige Hinweise nicht beachtet
werden. Wir übernehmen ebenfalls keine Gewähr in den Fällen, in denen unsere Produkte
mit anderen Systemen kombiniert werden. Das Risiko, dass verschiedene Systeme fehlerfrei
kombinierbar sind, trägt der Kunde. Ist ein einheitliches System von uns Vertragsgegenstand,
so übernehmen wir Gewähr zu den oben genannten Bedingungen.
(5) Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Ansprüche,
die uns gegen den Lieferer zustehen, soweit es sich nicht um offenkundige Mängel handelt,
die wir hätten erkennen müssen.
(6) Der Nacherfüllungsanspruch, das Recht auf Rücktritt, Minderung sowie Schadenersatz
verjähren vorbehaltlich der §§ 202, 438 Abs. 3, 479 BGB in einem Jahr ab Erfüllung. Für
Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und in den Fällen des Vorsatzes bleibt es bei
der gesetzlichen Verjährung.
(7) Es wird keine Gewähr in den Fällen übernommen, in denen der Kunde gesetzliche oder
technische Vorschriften nicht beachtet.
§ 6 Haftung von ACO
(1) Führt ein Sachmangel oder eine andere Pflichtverletzung zu einem Schaden, so haften wir
nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt,
der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht.
(2) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
(3) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
Wir haften insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
Vertragspartners, es sei denn, wir handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.
(4) Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss
bestehenden Leistungshindernisses beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative
Interesse.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungen sind sofort und ohne Abzug zu leisten.
(2) Sie gelten erst ab dem Tage als geleistet, an welchem wir über den gesamten Rechnungsbetrag
verlustfrei verfügen können Die Annahme von Schecks, Wechseln, Akkreditiven oder
ähnlichem wird vorbehalten und gilt nur erfüllungshalber. Hiermit verbundene Zinsen, Kosten
und Spesen trägt im vollem Umfange der Kunde.
(3) Für die Dauer des Zahlungsverzuges berechnen wir unter Vorbehalt der Geltendmachung
weiteren Verzugschadens vom Tage der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a.
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren oder geringeren
Schadens bleibt beiden Vertragspartnern vorbehalten.
(4) Auch im Falle der Zwischenabrechnung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer
Rechte berechtigt, nach eigenem Ermessen und ohne Mitteilung an den Käufer die Erfüllung
des Vertrages bis zur Zahlungsaufnahme einzustellen oder das Vertragsverhältnis nach
zweimaligem Zahlungsverzug aufzulösen und die gelieferte Ware zurückzuverlangen.
Für die weitere Erfüllung kann Vorauszahlung verlangt werden.
(5) Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen zulässig. Eine Abtretung von Ansprüchen durch den
Kunden ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns an sämtlichen von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der
Käufer sämtliche, auch die künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung,
insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrent-Saldo bezahlt hat. Der Käufer darf die
Vorbehaltsware
im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes mit Waren verbinden
oder vermischen, die nicht uns gehören. In diesem Falle erwerben wir Miteigentum gemäß
§§ 947, 948 BGB.
(2) Bei Zahlungsrückstand oder anderem vertragswidrigen Verhalten auf Käuferseite sind wir
auch ohne vorherige Fristsetzung berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltslieferung
zurückzunehmen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist eine Veräußerung,
Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über die gekaufte Ware nur
mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Bei teilweiser oder gänzlicher Nichterfüllung
der Zahlungsverpflichtung sind Warenrückholung, Demontage, Einstellung weiterer
Lieferungen und dergleichen sofort und ohne gerichtliche Schritte zulässig. In Höhe der
nachgewiesenen Kosten kann Schadenersatz geltend gemacht werden.
(3) Der Käufer ist ferner berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordentlichen
Geschäftsbetriebes zu be- oder verarbeiten. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware
gemäß § 950 BGB im Falle der Entstehung einer neuen Sache findet in keinem
Falle statt.
(4) Erwerben wir Alleineigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache, so
finden auf den Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen
entsprechende Anwendung. Auch diese Sachen wird der Käufer für uns ohne Entgelt
aufbewahren.
(5) Der Kunde ist nur berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
auch weiter zu veräußern, so lange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Bereits jetzt
tritt der Kunde die ihm aus diesem Weiterverkauf gegen seinen Abnehmer zustehenden
Forderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche im vollen Umfang ab.
(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als
20 % übersteigt.
§ 9 Sonderanfertigungen
(1) Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand nicht um eine Ware aus dem jeweils aktuellen
Lieferprogramm, kommt der Vertrag ausschließlich auf der Grundlage der von uns erstellten
Auftragsbestätigung zustande.
(2) Von uns angefertigte Konzepte, Zeichnungen und Beispielsrechnungen werden dem Kunden
zur Prüfung und Bestätigung übergeben. Nach der Bestätigung durch den Kunden sind die
Zeichnungen als Grundlage für den zu erstellenden Vertragsgegenstand verbindlich. Danach
erfolgende Änderungen auf Wunsch oder Veranlassung des Kunden gehen zu dessen Lasten.
(3) Soweit eine der beiden Vertragsparteien eine Bauabnahme verlangt, ist spätestens innerhalb
von 12 Werktagen der Abnahmetermin durchzuführen. Bei Abwesenheit einer der
bei-den Vertragsparteien ist das schriftliche Abnahmeprotokoll umgehend der abwesenden
Vertragspartei zuzuleiten.
Wird eine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach
schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Hat der
Kunde die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6
Werktagen nach Beginn der Nutzung als erfolgt.
(4) Konstruktionszeichnungen dürfen von dem Kunden nicht an Dritte weitergegeben oder
diesen zugänglich gemacht werden. Der Kunde hat die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen,
dass dies auch durch seine Erfüllungsgehilfen beachtet wird. Bei Verletzung der Pflicht ist
uns der Kunde zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rendsburg, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess,
soweit der Kunde Kaufmann ist. Wir sind berechtigt, den Kunden an seinem
allgemeinen Gerichtsstand oder am Ort der Lieferung zu verklagen.
§ 11 Anwendbares Recht
Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechtsabkommens.

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