Übernimmt die Versicherung die Kosten, stellt sich die Frage in welcher Höhe. Die Hausratversicherung unterscheidet bei der Erstattung nach dem Kriterium des regelmäßigen Gebrauches. Hausratgegenstände in Abstell- und Kellerräumen werden nur dann zum Neuwert ersetzt, wenn diese sich regelmäßig in Gebrauch befinden. Für andere Gegenstände zahlt der Versicherer nur den Zeitwert, wobei der personelle, ideelle Wert nicht berücksichtigt wird.
Der Bundesgerichtshof fällte im Mai 2004 ein entscheidendes Urteil: Kommunen haften nicht bei einem ganz ungewöhnlichen und seltenen Katastrophenregen. Da es eine feste „Regengrenze“ nicht gibt, sorgen viele Kommunen vor, indem sie Bauherren und Hauseigentümern in der Ortssatzung vorschreiben, dass die Verantwortung zum Schutz gegen Rückstau bei ihnen liegt. Sprich, für Rückstauschäden müssen Hauseigentümer selbst zahlen. Die Kommunen können nicht haftbar gemacht werden.