Es ist eine barrierefreie Schwelle vor einer Terassentür geplant. Was muss hier beachtet werden?
Vorschriften für barrierefreie Schwellen
Unter einer barrierefreien Schwelle ist streng genommen eine „0“-cm-Schwelle zu verstehen. Nach DIN 18040-2 sind hierbei untere Türanschläge und Schwellen nicht zulässig. Sollten diese aber technisch unabdingbar sein, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein.
Barrierefreie Übergänge werden in den aktuellen Regelwerken als abdichtungstechnische Sonderlösungen eingestuft. Das ist auch der aktuellen Ausgabe der Flachdachrichtlinie unter Punkt 4.4 (3) zu entnehmen:
„Barrierefreie Übergänge erfordern abdichtungstechnische Sonderlösungen, die zwischen Planer, Türhersteller und Ausführenden abzustimmen sind…“
Denn bei den einzelnen Bauteilen ist es so, dass selbst wenn jede einzelne Komponente (Fensterkonstruktion, Türanschluss, Bauwerksabdichtung, Dachentwässerung etc.) für sich gesehen den aktuellen Stand der Technik erfüllt, trotzdem keine geregelte Ausführung eines barrierefreien Anschlusses erkennbar ist. Denn die Abdichtung allein kann die Dichtigkeit am barrierefreien Türanschluss nicht sicherstellen.
Den erhöhten Anforderungen eines barrierefreien Anschlusses kann nur Sorge getragen werden, indem die Konstruktion mit allen am Bau Beteiligten genau auf das Bauvorhaben abgestimmt und entsprechend durchgeführt wird. Deshalb und aufgrund der nicht genormten Ausführung sollte dies auch bauvertraglich festgelegt werden.
Erfoderliche Maßnahmen für barrierefreie Schwellen
Um die oben genannten Vorschriften zu efüllen sind nach der FDR zusätzliche Maßnahmen, ggf. auch in Kombination, erforderlich:
- Rinnenförmiger Entwässerungsrost oder eine vergleichbare Konstruktion (ggf. beheizbar mit unmittelbarem Anschluss an die Entwässerung
- Gefälle der wasserführenden Ebenen vom Übergang zur Fläche
- Schlagregen- und Spritzwasserschutz durch Überdachung
- Türrahmen mit Flanschkonstruktion
- Türen mit spezieller Abdichtungsfunktion
- Zusätzliche Abdichtung im Innenraum mit gesonderter Entwässerung
Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich daraus aus unserer Sicht Folgendes ableiten:
- Eine Sonderlösung ist eine Sonderkonstruktion
- Es ist eine Sonderkonstruktion, weil kein genormtes Detail vorliegt
- Eine objektbezogene Planung ist notwendig
- Streng genommen müssen bei jedem barrierefreien Übergang Bedenken angemeldet werden