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ACO Hochbau


Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Für die Geschäftsabwicklung mit Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind und
alle diesbezüglichen Lieferungen und Leistungen einschliesslich Werkleistungen gelten ausnahmslos
unsere nachstehenden Vertragsbedingungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Die deutsche Fassung der Vertragsdokumente ist für die Ermittlung des Regelungsinhalts des
Vertrages massgeblich. Unsere AGB gelten gegenüber Unternehmern auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, ohne dass sie hierzu nochmals ausdrücklich vereinbart werden müssen.
Unsere AGB werden durch die Auftragserteilung bzw. Bestellung vom Kunden anerkannt und sind
wesentlicher Bestandteil jeder Vertragsbeziehung. Sie können in ihrer jeweils aktuellen Fassung
jederzeit auf unserer Website unter der URL www.aco-hochbau.de zwecks Ansicht, Speicherung oder
Ausdruck abgerufen werden.

2. Unsere vertraglichen Leistungen erbringen wir grundsätzlich nur unter Ausschluss der
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner, es sei denn, wir erkennen
diese vor Ausführung unserer Leistung ausdrücklich an. AGB unserer Vertragspartner, die wir zuvor
nicht ausdrücklich anerkannt haben, sind für uns daher unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht im
Einzelfall vor oder bei der Vornahme unserer Leistung ausdrücklich widersprochen haben.

3. Unsere AGB gelten stets auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Bedingungen abweichenden Bedingungen unseres Vertragspartners unsere Leistungen vorbehaltlos
ausführen. In diesem Fall gilt die widerspruchslose Annahme unserer Leistung durch den
Vertragspartner als Zustimmung zur vertraglichen Einbeziehung unserer AGB.

4. Sämtliche Vereinbarungen, die inhaltlich von Regelungen in diesen AGB abweichen, bedürfen bei
Verträgen zwischen uns und Unternehmern i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB zu ihrer Wirksamkeit stets der
Schriftform, es sei denn, dass für den konkreten Einzelfall nachweislich mündlich auf die Einhaltung
des Formerfordernisses verzichtet wurde. Entsprechendes gilt für alle späteren Änderungen und
Ergänzungen von Verträgen. Unsere Erfüllungsgehilfen haben keine Befugnis, selbständig Ihnen
gegenüber auf die Einbeziehung unserer AGB oder einzelner Bestimmungen unserer AGB in den
Vertrag zu verzichten.

§ 2 Vertragsgegenstand, Vertragsabschluss

1. Vertragsgegenstand ist – soweit nicht anders vereinbart – die Lieferung von vorrätigen Waren aus
dem gegenwärtigen Lieferprogramm oder die Erbringung von bestimmten Werkleistungen.

2. Produktbeschreibungen (soweit es sich nicht um Montage- und Installationsanleitungen i.S.d. §
434 Abs. 2 Nr. 3 BGB handelt), Preisspezifikationen, Beispielrechnungen und Konzeptpapiere dienen
regelmässig nur der Information und sind rechtlich nicht verbindlich. Öffentliche Äusserungen i.S.d. §
434 Abs. 3 Nr. 2 b) BGB von unserer Seite werden nur dann Bestandteil eines Vertrags mit einem
Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, wenn im konkreten Vertrag ausdrücklich hierauf Bezug genommen
wird.

3. Konstruktive und technische Änderungen der vereinbarten Leistungen behalten wir uns vor,
soweit sie zumutbar sind und auch unsere geänderte Leistung den Anforderungen des § 434 Abs. 1
BGB entspricht.

4. Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung oder auftragsgemässer Bestätigung
stets freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, wenn
sie von uns schriftlich bestätigt werden. Vereinbarungen gelten vorbehaltlich nachweislicher oder
offensichtlicher Rechen- oder Schreibfehler und Inhaltsirrtümer.

5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsund
Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind unaufgefordert
komplett an uns zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht an uns erteilt wird. Die Fertigung von Kopien
oder Abschriften ist untersagt. Kundenseitige Zweckbestimmungen oder Produktionsanforderungen
sind nur dann vertragsbestimmend, wenn sie einvernehmlich schriftlich festgelegt sind.

6. Beratungsleistungen sind nicht Vertragsgegenstand, soweit sie nicht gesetzlich zwingend
vertragliche Nebenleistungen darstellen.

§ 3 Preise / Versand

1. Für Preise und Versand gelten die jeweils gültigen Programmangebote.

2. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten ab Werk
einschliesslich freier Verladung, Transportmittel und nicht abgeladen (Verpackung).

3. Lieferungen ab Euro 2.000,00 Auftragswarenbruttowert erfolgen frachtfrei und nicht abgeladen.
Für Lieferungen unter Euro 2.000,00 Auftragswarenbruttowert berechnen wir eine handelsübliche
Frachtkosten- und Kommissionierungspauschale in Höhe von jeweils Euro 85,00. Für
Baustellenlieferungen berechnen wir zusätzlich Euro 40,00 Baustellenpauschale pro Anlieferung.
Soweit die tatsächlichen Fracht- und Kommissionierungskosten den pauschalierten Betrag
übersteigen, sind wir berechtigt, gegen entsprechenden Nachweis diese höheren Kosten bei dem
Kunden abzurechnen.

§ 4 Lieferfristen

1. Angegebene Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht ein verbindlicher Liefertermin
vereinbart ist. Geraten wir in Verzug, kann der Kunde uns eine angemessene Nachfrist setzen und
nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten, soweit eine Erfüllung für ihn nicht von Interesse ist.

2. Rohstoff- oder Energiemangel, Streik, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche
Verfügungen sowie Liefer- und Ausführungsterminüberschreitung von Vorlieferanten,
Betriebsstörungen, Fälle höherer Gewalt und andere Umstände, die von uns oder einem für uns
arbeitenden Betrieb nicht zu vertreten sind, verlängern, soweit sie unsere Liefer- und
Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, unsere Lieferfristen in angemessenem Rahmen. Sind wir
aufgrund vorgenannter Ereignisse nicht in der Lage, für einen Zeitraum von 6 Monaten zu leisten, so
sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn wir den Vertragspartner unverzüglich
über das Leistungshindernis informieren und bereits geleistete Gegenleistungen zurückerstatten,
soweit diese nicht berechtigte Teillieferungen betreffen.

3. Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung
unvorhersehbare aussergewöhnliche Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die
sich auf die Kalkulation auswirken, und Sie einer angemessenen und zulässigen Erhöhung des
vereinbarten Preises nicht innerhalb einer Woche ab Zugang unseres Erhöhungsverlangens
zustimmen.

4. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden
voraus.

§ 5 Gewährleistung

1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei der Übergabe unverzüglich zu untersuchen und
äusserlich erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen sind Beanstandungen
von Lieferungen unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, Benutzung oder
Weiterveräusserung unverzüglich schriftlich anzuzeigen, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer
Entdeckung. Unsere in angemessener Zeit ergehenden Weisungen sind abzuwarten.

2. Aus Sachmängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch
nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Kunde keine Rechte herleiten.

3. Bei begründeten Mängelrügen haben wir das Recht zur Wahl, zum Zwecke der Nacherfüllung zu
unseren Lasten entweder eine Nachbesserung an der als mangelhaft erkannten Ware vorzunehmen,
Ersatz in gleichartiger Ware zu leisten oder aber die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises
zurückzunehmen. Erhöhen sich die Kosten der Nacherfüllung dadurch, dass die Ware an einen
anderen Ort als den bestimmungsgemässen Ort verbracht wurde, so gehen die zusätzlich
entstehenden Kosten insoweit auf den Kunden über. Leistet dieser für die von ihm zu tragenden
Kosten keine Sicherheit, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Für Kosten einer
durch den Käufer selbst durchgeführten Mangelbehebung haben wir nur dann aufzukommen, wenn
wir hierzu eine schriftliche Zustimmung gegeben haben oder eine Ersatzvornahme wegen Gefahr im
Verzuge oder Leistungsverzug unsererseits erforderlich war.

4. Der Anspruch auf Gewährleistung erlischt dann, wenn ein Schaden durch unsachgemässe
Behandlung, Anwendung von Gewalt und dergleichen verursacht worden ist. Dies gilt insbesondere,
wenn von uns erteilte Einbauanleitungen, Verarbeitungshinweise sowie Bedienungsanleitungen oder
sonstige Hinweise nicht beachtet werden. Wir übernehmen ebenfalls keine Gewähr in den Fällen, in
denen unsere Produkte mit anderen Systemen kombiniert werden. Das Risiko, dass verschiedene
Systeme fehlerfrei kombinierbar sind, trägt der Kunde. Ist ein einheitliches System von uns
Vertragsgegenstand, so übernehmen wir Gewähr zu den oben genannten Bedingungen.

5. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Bei Fremderzeugnissen beschränkt
sich unsere Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den Lieferer zustehen, soweit es
sich nicht um offenkundige Mängel handelt, die wir hätten erkennen müssen.

6. Der Nacherfüllungsanspruch, das Recht auf Rücktritt, Minderung sowie Schadenersatz verjährt
vorbehaltlich der §§ 202, 438 Abs. 3, 479 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung. Für Ansprüche aus dem
Produkthaftungsgesetz und in den Fällen des Vorsatzes bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

7. Es wird keine Gewähr in den Fällen übernommen, in denen der Kunde gesetzliche oder technische
Vorschriften nicht beachtet.

§ 6 Haftung

1. Führt ein Sachmangel oder eine andere Pflichtverletzung zu einem Schaden, so haften wir nach
den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden
unter das Produkthaftungsgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

2. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht,
haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.

3. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
Wir haften insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners, es sei denn,
wir handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.

4. Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss
bestehenden Leistungshindernisses beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.

5. Für Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Mangelbeseitigung haften wir im Vertragsverhältnis
mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB nur im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung und im Umfang
sowie unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB.

§ 7 Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind sofort und ohne Abzug zu leisten.

2. Sie gelten erst ab dem Tage als geleistet, an welchem wir über den gesamten Rechnungsbetrag
verlustfrei verfügen können. Die Annahme von Schecks, Wechseln, Akkreditiven oder Ähnlichem wird
vorbehalten und gilt nur erfüllungshalber. Hiermit verbundene Zinsen, Kosten und Spesen trägt im
vollem Umfange der Kunde.

3. Für die Dauer eines Zahlungsverzugs berechnen wir unter Vorbehalt der Geltendmachung
weiteren Verzugschadens vom Tage der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens
bleibt beiden Vertragspartnern vorbehalten.

4. Auch im Falle der Zwischenabrechnung sind wir vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer
Rechte berechtigt, nach eigenem Ermessen und ohne Mitteilung an den Käufer die Erfüllung des
Vertrages bis zur Zahlungsaufnahme einzustellen oder das Vertragsverhältnis nach zweimaligem
Zahlungsverzug aufzulösen und die gelieferte Ware zurückzuverlangen. Für die weitere Erfüllung
kann Vorauszahlung verlangt werden.

5. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen zulässig. Eine Abtretung von Ansprüchen durch den Kunden ist nur
mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns an sämtlichen von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Kunde
sämtliche, auch die künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere
auch einen etwaigen Kontokorrent-Saldo, bezahlt hat. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im
Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes mit Waren verbinden oder vermischen, die nicht uns
gehören. In diesem Falle erwerben wir Miteigentum gemäss §§ 947, 948 BGB.

2. Bei Zahlungsrückstand oder anderem vertragswidrigem Verhalten auf Kundenseite sind wir auch
ohne vorherige Fristsetzung berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltslieferung
zurückzunehmen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist eine Veräusserung,
Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über die gekaufte Ware nur mit
unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Bei teilweiser oder gänzlicher Nichterfüllung der
Zahlungsverpflichtung sind Warenrückholung, Demontage, Einstellung weiterer Lieferungen und
dergleichen sofort und ohne gerichtliche Schritte zulässig. In Höhe der nachgewiesenen Kosten kann
Schadensersatz geltend gemacht werden.

3. Der Kunde ist ferner berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordentlichen
Geschäftsbetriebes zu be- oder verarbeiten. Soweit eine neue Sache durch Be- oder Verarbeitung
von Vorbehaltsware entsteht, stehen sämtliche Eigentumsrechte abweichend von § 950 Abs. 1 Satz
1, Abs. 2 BGB bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen gem. vorstehender Nr. 1
ausschliesslich uns zu.

4. Erwerben wir Alleineigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache, so finden auf
den Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechende
Anwendung. Auch diese Sachen wird der Kunde für uns ohne Entgelt aufbewahren.

5. Der Kunde ist nur berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemässen Geschäftsgang auch
weiter zu veräussern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Bereits jetzt tritt der Kunde
die ihm aus diesem Weiterverkauf gegen seinen Abnehmer zustehenden Forderungen oder sonstigen
Vergütungsansprüche im vollen Umfang ab.

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt.

§ 9 Sonderanfertigungen

1. Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand nicht um eine Ware aus dem jeweils aktuellen
Lieferprogramm, kommt der Vertrag ausschliesslich auf der Grundlage der von uns erstellten
Auftragsbestätigung zustande.

2. Von uns angefertigte Konzepte, Zeichnungen und Beispielsrechnungen werden dem Kunden zur
Prüfung und Bestätigung übergeben. Nach der Bestätigung durch den Kunden sind die Zeichnungen
als Grundlage für den zu erstellenden Vertragsgegenstand verbindlich. Danach erfolgende
Änderungen auf Wunsch oder Veranlassung des Kunden gehen zu dessen Lasten.

3. Soweit eine der beiden Vertragsparteien bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 640 BGB eine
Abnahme verlangt, ist spätestens innerhalb von 12 Werktagen der Abnahmetermin durchzuführen.
Bei Abwesenheit einer der beiden Vertragsparteien ist das schriftliche Abnahmeprotokoll umgehend
der abwesenden Vertragspartei zuzuleiten. Unsere Leistung gilt mit Ablauf von 12 Werktagen nach
schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung des Werks und Aufforderung zur Abnahme als
abgenommen, sofern Sie die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines
Mangels verweigert haben. Haben Sie die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme
nach Ablauf von 6 Werktagen seit Beginn der Nutzung als erfolgt, sofern innerhalb dieser Frist keine
Mängelanzeige erfolgt.

4. Konstruktionszeichnungen dürfen von dem Kunden nicht an Dritte weitergegeben oder diesen
zugänglich gemacht werden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen und einzustehen, dass dies auch
durch seine Erfüllungsgehilfen beachtet wird. Bei Verletzung der Pflicht ist uns der Kunde zum
Schadensersatz verpflichtet.

§ 10 Technische Beratungen

Technische Beratungen erfolgen unverbindlich und ohne Haftung. Der Vertragspartner ist
insbesondere verpflichtet, technische Empfehlungen durch Sonderfachleute (z.B. Ingenieure /
Architekten) für den konkreten Anwendungsfall selbst prüfen zu lassen, falls nicht ausdrücklich etwas
anderes schriftlich und unter Vereinbarung eines gesonderten Honorars vereinbart ist. § 2 Ziff. 5
bleibt unberührt.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen ist Rendsburg. Gerichtsstand, auch für Klagen im
Wechsel- und Scheckprozess, ist Rendsburg, soweit der Kunde Kaufmann ist. Wir sind berechtigt, den
Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder am Ort der Lieferung zu verklagen.

§ 12 Anwendbares Recht

Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kunden und uns gilt ausschliesslich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechtsabkommens.